Die Satzung

Theaterverein der Stadtwerke Frankfurt am Main e.V.

§1 Name und Sitz

Der am 04.09.1951 in Frankfurt gegründete Verein führt den Namen „Theaterverein der Stadtwerke Frankfurt am Main“. Er hat seinen Sitz in Frankfürt am Main und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Rechtsform: der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „Theaterverein der Stadtwerke Frankfurt am Main e.V.“

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Laienspiels, die Förderung von Kunst und Kultur der Vereinsmitglieder. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch Theateraufführungen für Kinder und Senioren, Benefizveranstaltungen für benachteiligte Gruppen wie z.B. krebskranke Kinder, geistig und körperlich Behinderte u.ä..

(2) Die Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts des 2. Teiles der Abgabenordnung („Gemeinnützige Zwecke“ § 52ffAO).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder

(1) Der Verein umfaßt neben den aktiven und passiven Mitgliedern auch Ehrenmitglieder.

(2) Mitglied kann jeder werden, der geeignet ist, in einer Laienspielgruppe bzw. Tanzkreis mitzuwirken (aktives Mitglied) oder der bestrebt und gewillt ist, den Verein in seinem Zwecken materiell und ideell zu unterstützen und zu fördern (passives Mitglied). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Laienspiel oder um den Verein erworben haben.

§4 Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Beitrag soll möglichst am Jahresanfang bis zum 31.03. eines jeden Jahres in einer Summe gezahlt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an und unterwirft sich den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

§6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Ableben,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluß.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum kalendarischen Jahresende. Die Austrittserklärung entbindet nicht von den bis zum Austrittstermin übernommenen Pflichten.

(3) Der Ausschluß ist zulässig,

1.) wenn ein Mitglied trotz wiederholter vorheriger Ermahnung seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt,

2.) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere wenn ein Mitglied durch sein persönliches Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluß muß dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

3.) Gegen den Vorstandsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis dahin bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.

§ Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genehmigt werden.

§8 Pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein ideell und materiell nach besten Kräften zu unterstützen und ihren Beitrag pünktlich und regelmäßig zu zahlen.

(2) Die aktiven Mitglieder übernehmen insbesondere folgende Pflichten: Regelmäßiger Besuch der Proben, Mitwirkung bei den vorgesehenen Aufführungen, Beachtung der von dem Regisseur, Leiters des Tanzkreises oder von dem Vorstand getroffenen Anordnungen, soweit sich diese auf die Durchführung der Proben und Aufführungen beziehen, Einhaltung der Bühnendisziplin und Wahrung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit sowie kameradschaftliches Verhalten.

(3) Die passiven Mitglieder sollen durch geeignete Anregungen und durch Mitarbeit die Aufführungen fördern.

§9 Rechte

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. In der Mitgliederversammlung wird das Recht der freien Meinungsäußerung garantiert.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§11 Mitgliederver-sammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen sind. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahmen des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Revisionsberichtes,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl des neuen Vorstandes,

4. Wahl von 2 Revisoren,

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

7. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluß durch den Vorstand,

8. Entscheidung über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes,

9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

10. Satzungsänderungen,

11. Auflösung des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit
einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

(3) Zu allen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, durch Aufgabe zur Post bzw. interne Poststelle der Stadtwerke 3 Wochen vor Termin einzuladen.

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Wahlen bzw. Abstimmungen anzugeben. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§12 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Kassierer,

4. dem Schriftführer,

5. dem Archivar.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an

1-5 der geschäftsführende Vorstand,

6. der Vertreter der Aktiven der Theatergruppe,

7. der Vertreter der Aktiven des Tanzkreises,

8. der Vertreter der passiven Mitglieder,

9. die Mitglieder des Organisationsausschusses.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung, sofern die restliche Amtszeit weniger als 6 Monate beträgt, durch die Berufung eines Vereinsmitgliedes zu ergänzen.

§13 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Vorstandssitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Für seine Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind an die Vorstandsbeschlüsse gebunden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Jedes Vorstandsmitglied erhält jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift sowohl der Mitgliederversammlung als auch der Vorstandssitzung.

(3) Der Verein wird unbeschadet der künstlerischen Verantwortlichkeit des Regisseurs (§ 15 der Satzung) nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Kassenquittungen und Zahlungsanweisungen sind von 2 Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Im übrigen regelt der geschäftsführende Vorstand die Unterzeichnungsberechtigung der einzelnen Vorstandsmitglieder.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens eingehen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Über die angeschafften Schauspieltexte und sonstige Literatur, Requisiten und Kulissenbestände sowie Beleuchtungseinrichtungen, Tonträger u. dergl. ist ein Verzeichnis aufzustellen und laufend zu führen. Die Verwaltung liegt in den Händen des Archivars.

(8) Der Vorsitzende kann nach eigenem Ermessen den erweiterten Vorstand zu den Vorstandssitzungen zur Beratung und Beschlußfassung einladen. Für diesen Fall gilt Abs. 2 entsprechend.

(9) Der Vorsitzende kann sonstige Vereinsmitglieder, auch Revisoren, zu den Vorstandssitzungen zur Beratung ohne Stimmrecht einladen.

§14 Revisoren

Außer dem Vorstand wählt die Mitgliederversammlung 2 Revisoren, die jedoch nicht zum Vorstand gehören. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig aus. Die Revisoren werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ersatzrevisoren können ebenfalls gewählt werden.

§15 Regisseur

(1) Die künstlerische Verantwortung für die Aufführungen des Vereins trägt der Regisseur. Er wählt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die aufzuführenden Stücke aus und leitet in eigener Verantwortung und selbständig den Probenbetrieb und die Aufführungen.

(2) Über die Bestellung und Ablösung des Regisseurs entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 12 Abs. 2 der Satzung).

(3) Der Regisseur hat seine Tätigkeit nebenberuflich auszuüben. Er erhält hierfür ein angemessenes Honorar, das vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen ist.

§16 Satzungs-änderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgerührt werden dürfen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

§18 Schlussbe-stimmungen

(1) Für weibliche Vereinsmitglieder, die in Funktionen gewählt werden, ändern sich die Funktionsbezeichnungen in die entsprechende weibliche Form. (2) Diese Satzung wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.02.1994 beschlossen und trat am 08.02.1994 in Kraft. (3) Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.04.1999 in einzelnen Punkten geändert. Die Änderungen treten am 13.04.1999 in Kraft.